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ARRI - AGB |
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ALLGEMEINE GESCHäFTSBEDINGUNGEN |
Schwarz Film GmbH Stand: Juni 2007Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen und für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch wenn bei Einzelvorgängen nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Schwarz Film abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Schwarz Film stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Schwarz Film gelten auch dann, wenn Schwarz Film in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos ausführt. |
Vertragsschluss |
Angebote von Schwarz Film erfolgen freibleibend und stellen die Aufforderung an den Kunden dar, Schwarz Film einen Auftrag zu erteilen. Der Auftrag des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das Schwarz Film binnen vier Wochen durch schriftliche Auftragsbestätigung oder die tatsächliche Erbringung der Leistung annehmen kann. Fristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden zu laufen, frühestens jedoch mit der Klärung aller Auftragsbedingungen und technischen Einzelheiten sowie der Beibringung etwaig erforderlicher Ausgangsmaterialien, Unterlagen und/oder Genehmigungen durch den Kunden. Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden unterbrechen Leistungsfristen und setzen ihren Lauf von Beginn an neu in Gang. |
Preise |
Lieferungen und Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart worden sind, werden zu der am Tage der Auftragserteilung gültigen Preisliste berechnet. Soweit Preise nach Meterzahl berechnet werden, ist die durch unsere Messapparate ermittelte Meterzahl (inkl. entwickelte oder kopierte Allongen) maßgebend. Unsere Preise verstehen sich netto ab unserer Betriebsstätte. Verpackung, Verladungs- und Versandkosten gehen zulasten des Kunden. Fest bestellte Dienstleistungen und gebuchte Termine, welche in der Folge nicht beansprucht werden, können dem Kunden - unter Berücksichtigung allfälliger Kosteneinsparungen - in Rechnung gestellt werden. Liegt zwischen dem Vertragsschluss und der Erbringung der Leistung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten und erhöhen sich während dieser Zeit auf Seiten von Schwarz Film die Kostenfaktoren für die Erbringung der Leistung (insbesondere infolge von Tarifabschlüssen und Materialpreisanhebungen), ist Schwarz Film berechtigt, die daraus resultierenden erhöhten Preise gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Verauslagte Kosten für Leistungen Dritter berechnet Schwarz Film gegenüber dem Kunden mit einem Verwaltungskostenzuschlag von 20%. Dem Kunden bleibt unbenommen, nachzuweisen, dass Schwarz Film durch die Einschaltung des Dritten ein geringerer Aufwand entstanden ist. |
Zahlungsmodalitäten |
Die Vergütung wird ohne Abzug bei Abholung oder aber mit Lieferung des Vertragsgegenstandes zur Zahlung fällig. Rechnungen sind sofort fällig. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Schwarz Film ist darüber hinaus berechtigt, aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zu verlangen oder einen weiteren Schaden geltend zu machen. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder wegen solcher Forderungen Zahlungen zurückbehalten. Bei der Zurückbehaltung von Zahlungen muss die Forderung auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. |
Eigentumsvorbehalt |
Das Eigentum an von uns gelieferten Waren geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten, auch zukünftigen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung getilgt hat. Bei Lieferungen an Unternehmer behält sich Schwarz Film bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die Schwarz Film aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer zustehen, die folgenden Sicherheiten vor, die nach Wahl von Schwarz Film anteilig freigegeben werden, sobald ihr realisierbarer Wert die Forderung gegenüber dem Unternehmer nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Bei laufender Rechnung dienen die Sicherheiten zur Sicherung der Saldenforderung. Veräußert der Unternehmer den Vertragsgegenstand vor dessen vollständiger Bezahlung weiter, tritt er bis zum Ausgleich aller offenen Forderungen seine Forderung gegen den Dritten an Schwarz Film ab. Schwarz Film nimmt diese Abtretung an. Der Unternehmer ist berechtigt, die abgetretene Forderung einzuziehen. Die vorstehende Befugnis zur Weiterveräußerung und Forderungseinziehung gilt nur im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs und nicht bei Bestehen eines Abtretungsverbots zwischen dem Unternehmer und dem Dritten. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen, Veräußerungen im Sale-and-Lease-Back-Verfahren und andere Verfügungen durch den Unternehmer sind, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, unzulässig. Verarbeitet der Unternehmer den Vertragsgegenstand weiter, erwirbt Schwarz Film unmittelbar das Eigentum an der hergestellten Sache. Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von Sachen mehrerer Vorbehaltseigentümer erwirbt Schwarz Film das Eigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Werts seines Anteils zum Gesamtwert der hergestellten Sache. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß zu warten. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer- und Wasserschäden, Beschädigung, Diebstahl und Zerstörung ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt schon jetzt sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an Schwarz Film ab. Schwarz Film nimmt diese Abtretung an. Schwarz Film ist zudem berechtigt, die Vorlage von Nachweisen über das Bestehen des Versicherungsschutzes zu verlangen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Schwarz Film unverzüglich schriftlich Nachricht zu geben, damit Schwarz Film Drittwiderspruchsklage erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Schwarz Film die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet der Kunde für den Schwarz Film entstandenen Ausfall. Im Falle des Verzugs ist Schwarz Film berechtigt, alle Sicherungsrechte offen zu legen und die sich aus ihnen ergebenden Ansprüche und Rechte durchzusetzen. Der Kunde ist in diesem Falle verpflichtet, Schwarz Film unverzüglich sämtliche Urkunden, insbesondere Verträge und Lieferscheine auszuhändigen, die über die durchzusetzende Forderung bzw. das durchzusetzende Recht vorhanden sind; zur Geltendmachung der Forderung oder des Rechts notwendige Auskünfte hat der Unternehmer unverzüglich zu erteilen. Der Kunde übereignet Schwarz Film sicherungshalber alle im Zusammenhang mit der Auftragserteilung in den Besitz von Schwarz Film gelangten Gegenstände, insbesondere Filmnegative, MAZ-Bänder, sonstiges Filmausgangsmaterial, Fotoplatten usw., einschließlich etwaiger Anwartschaften. Mit der Auftragserteilung überträgt der Kunde Schwarz Film die ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte an allen Filmwerken und Laufbildern, auf die sich der Auftrag bezieht. Diese Rechte erstrecken sich auf alle bekannten Nutzungsarten. Soweit Rechte Dritter bestehen oder entstehen, tritt der Kunde hiermit Schwarz Film ergänzend seine etwaigen Erwerbsrechte zur ausschließlichen Nutzung ab. Unter der auflösenden Bedingung des Widerrufs ist der Kunde von Schwarz Film zur Nutzung ermächtigt. Der Kunde tritt Schwarz Film hiermit alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen ab, die ihm aus der Überlassung der Nutzungsrechte gegenüber Dritten zustehen. Ebenso tritt der Kunde Schwarz Film hiermit seine Ansprüche auf Versicherungsleistungen bezüglich dieser Filme ab. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Schwarz Film nimmt alle vorstehenden Abtretungen an. |
Pflichten des Kunden |
Der Kunde übernimmt für das von ihm gelieferte Material die volle Sach- und Rechtsgewähr und stellt uns von allfälligen Ansprüchen Dritter frei. Schwarz Film ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen und/oder vertraglichen Vorschriften den Verwertungsgesellschaften von diesen geforderte Meldungen zu machen. Der Kunde stellt Schwarz Film von etwaigen Ansprüchen der Verwertungsgesellschaften ausdrücklich frei. Vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen ist Schwarz Film berechtigt, den Kunden (Einlagerer – bei mehreren jeden einzelnen Miteinlagerer) als ziehungsberechtigt und als zur Vergabe von Unterlizenzen legitimiert anzusehen. Der Kunde ist verpflichtet, • für vollen Versicherungsschutz der Schwarz Film übergegebenen bzw. für ihn verwahrten Gegenstände zu sorgen, • ein zur Ersetzung des Ausgangsmaterials geeignetes Sicherheits- Zweitmaterial oder Muster zur Verfügung zu halten, • Schwarz Film unverzüglich jeweils Änderungen der Anschrift, der Firma und der Rechteinhaber mitzuteilen. |
Fristen / Termine |
Etwaige Lieferfristen- bzw. Leistungszeiten ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von Schwarz Film. Schwarz Film behält sich Vorab- und Teilleistungen vor. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Schwarz Film, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Wird Schwarz Film die Lieferung bzw. Leistung infolge der höheren Gewalt dauerhaft, mindestens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten unmöglich, wird Schwarz Film von der Liefer- bzw. Leistungspflicht frei. Nachträgliche Auftragsänderungen oder verspätete Anlieferungen durch den Kunden bewirken eine entsprechende Verlängerung der Lieferfrist. Unsere Haftung auf Schadensersatz wegen Verzugs ist auf den voraussehbaren Schaden begrenzt. Haften wir nur wegen einfacher Fahrlässigkeit aus Verzug, ist der Schadensersatzanspruch für jede volle Woche des Verzugs auf 0,5 % im Ganzen, aber auf höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung oder Leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß geliefert wurde, begrenzt. Das Recht des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt. Schadensersatz in Höhe des voraussehbaren Schadens steht dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; in diesem Fall ist unsere Schadensersatzhaftung auf 50 % des Rechnungsbetrages der nicht oder verspätet erfolgten Lieferung begrenzt. |
Gefahrübergang |
Bei Lieferungen geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald der Vertragsgegenstand abgesendet bzw. an die den Transport ausführende Person übergeben wird. Dies gilt auch beim Transport durch Schwarz Film bzw. ihre Erfüllungsgehilfen. Bei Abholung geht die Gefahr mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand bzw. die Abholung infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tage der Versand- bzw. Abholbereitschaft auf den Kunden über. Im Falle von Werkleistungen geht die Gefahr mit der Abnahme auf den Kunden über. |
Film-, video- und tontechnische Leistungen |
Schwarz Film ist berechtigt, alle zur Bearbeitung der Aufträge erforderlichen Markierungen, Bezeichnungen, Randausschnitte, Nachbesserungen, wie Blankierungen, Mattierungen, Lochungen u.ä. an den Negativen und Positiven anzubringen bzw. durchzuführen und vorhandene, für die Bearbeitungszwecke hinderliche Markierungen, Bezeichnungen, Beschriftungen usw. gegen Berechnung zu entfernen. Alle von Schwarz Film hergestellten Titelvorlagen, Titelnegative, Fotoplatten und sonstigen Signalträger sowie für die Kopierung notwendigen Unterlagen (z.B. Schalt- und Filterbänder, Schnittlisten, Disketten, Datenträger etc.) bleiben im Eigentum von Schwarz Film, unabhängig von der Vergütung der Leistungen von Schwarz Film. Eine Verpflichtung von Schwarz Film zur Aufbewahrung dieses Materials über die Bearbeitungszeit hinaus besteht nicht. Bei Farbkopien/Tonaufzeichnungen ist die Beurteilung der Farben/Töne subjektiv sehr unterschiedlich. Soweit keine Anweisungen des Kunden vorliegen, erfolgt die Abstimmung der Farben/Töne (Klangfarben) bei der Ausführung des Auftrags nach dem Ermessen von Schwarz Film. Für material- oder prozess- bzw. systembedingte Farb- bzw. Tonschwankungen gelten die handelsüblichen Toleranzen. |
Filmaufbewahrung a) |
Die Aufbewahrung von uns übergebenem Film- und Tonmaterial erfolgt für die Dauer der Durchführung des Bearbeitungsauftrages unentgeltlich. Eine über die Bearbeitungszeit hinausgehende Aufbewahrung ist nicht Teil der Leistungsverpflichtung von Schwarz Film. |
b) |
Die sich an die Erstbearbeitung anschließende oder sonstige Aufbewahrung von Material erfolgt in dem Filmlager von Schwarz Film, das nicht zur Archivlagerung eingerichtet ist. Eine getrennte Aufbewahrung von Originalnegativen und Zweitmaterialien erfolgt nicht. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach unserer jeweils gültigen Preisliste. In den Aufbewahrungsgebühren der Preislisten von Schwarz Film ist keine Vergütung für Sonderarbeiten, wie z.B. Inventurarbeiten, Erstellen von Inventurlisten, Heraussuchen von Einzelteilen, Sortierarbeiten usw. enthalten. Diese Arbeiten werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet. Schwarz Film ist berechtigt, das Material gegebenenfalls auch im Namen des Kunden bei Dritten aufbewahren zu lassen. |
c) |
Die Haftung für Verluste oder Beschädigungen irgendwelcher Art des uns übergebenen Materials ist ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen unsererseits oder seitens unserer Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz oder grob fahrlässigem Verhalten. Schwarz Film übernimmt zur Aufbewahrung übergebenes Material grundsätzlich ohne Nachprüfung und in dem Zustand, in dem es zur Aufbewahrung übergeben wurde. Es ist Sache des Kunden, bezüglich uns zur Bearbeitung bzw. Aufbewahrung übergebenen Materials für vollen Versicherungsschutz, z.B. für Feuer, Diebstahl, Wasserschäden, Transport, zu sorgen. |
d) |
Schwarz Film ist berechtigt, das Material nach vorheriger Ankündigung innerhalb angemessener Frist an die Schwarz Film zuletzt bekannt gewordene Anschrift des Bestellers zu senden. Falls die Ankündigung postalisch unzustellbar sein sollte, ist Schwarz Film befugt, nach Ablauf eines Monats das Material nach eigener Wahl auf Rechnung und Gefahr des Kunden anderweitig zu hinterlegen, öffentlich zu versteigern, als Altmaterial zu verkaufen, zu vernichten oder einschließlich der sicherungshalber übertragenen Nutzungsrechte freihändig zu verwerten. |
Gewährleistung / Mängelrüge |
Werden auf den Apparaturen von Schwarz Film Bild- und/oder Tonaufnahmen überspielt oder verarbeitet, die ursprünglich nicht auf Apparaturen von Schwarz Film aufgenommen worden sind, übernimmt Schwarz Film lediglich die Verpflichtung, die Umspielung fachmännisch durchzuführen. Sind Abmischungen von Mehrkanalaufzeichnungen oder Hauptmischungen von Fernseh- oder Kinofilmen durch das Personal von Schwarz Film vorzunehmen, ohne dass der Kunde oder ein von ihm benannter verantwortlicher Mitarbeiter (insbesondere Regisseur) anwesend ist, übernimmt Schwarz Film nur die Verpflichtung, diese Arbeiten technisch einwandfrei durchzuführen. Die nach den § 377 HGB (kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht) vorgeschriebene Mängelrüge ist unverzüglich, bei erkennbaren Mängeln spätestens innerhalb von 10 Tagen, bei nicht offensichtlichen Mängeln binnen 2 Wochen ab deren Auftreten, spätestens aber binnen einem Jahr ab der Ablieferung des Vertragsgegenstandes bzw. der Abnahme der Werkleistung schriftlich zu erheben. Versäumt der Kunde die genannten Ausschlussfristen zur Anzeige offensichtlicher Mängel, gilt der Vertragsgegenstand als genehmigt bzw. die Werkleistung als abgenommen. Im Falle der rechtzeitig erhobenen Mängelrüge oder Beanstandung wird die mangelhafte oder nicht vertragsgemäß gelieferte Ware von uns zurückgenommen und auf unsere Kosten, soweit dies technisch möglich ist, nachgebessert oder neu geliefert. Schwarz Film kann die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Kunde einen unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teil der Vergütung bezahlt. Schwarz Film kann die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages kann erst verlangt werden, wenn die Ersatzlieferung oder Nachbesserung zweimalig fehlgeschlagen ist oder von uns verweigert wird. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung der Ware bzw. Abnahme der Werkleistung.
Wird das Material vor der Abnahme durch den Kunden noch von einem Dritten bearbeitet (z.B. Untertitelung), so ist der Kunde verpflichtet, den Dritten anzuweisen, das Material vor Aufnahme seiner Tätigkeit zu prüfen und allfällige Beanstandungen uns gegenüber sofort zu rügen. Andernfalls erlischt unsere Haftung. |
Haftung |
Schwarz Film haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet Schwarz Film – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden und begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Soweit die Wiederherstellung von an Schwarz Film zur Bearbeitung übergebenem Material nicht aufgrund von Negativen, Kopien oder sonstigem Ausgangsmaterial des Kunden möglich ist, ist unter dem vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden der Ersatz des Materialwerts des Träger-materials gleicher Art und Länge zu verstehen. Eine Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden sowie Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) – ausgeschlossen. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung, insbesondere aus Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit die Haftung von Schwarz Film ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Schwarz Film. Für Kopiermängel, welche auf der Beschaffenheit des vom Kunden übergebenen Materials beruhen, wird keine Haftung übernommen. Dem Kunden stehen keine Rechte wegen Mängeln zu, die durch eine fehlerhafte Bedienung oder Wartung des Vertrags-gegenstandes oder eigenmächtige Veränderungen am Vertragsgegenstand bzw. der Werkleistung durch den Kunden verursacht wurden. |
Zurückbehaltungsrecht |
Sämtliche Materialien, welche aus dem geschäftlichen Verkehr zwischen uns und dem Kunden stammen, können von uns zurückbehalten werden, bis der Kunde seinen Verpflichtungen vollständig nachgekommen ist. Wenn nach Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder Schwarz Film Umstände bekannt werden, durch die der Anspruch auf die Vergütung gefährdet wird, ist Schwarz Film berechtigt, die Erfüllung eigener Leistungs-verpflichtungen aus dem Vertrag zu verweigern, bis der Kunde seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllt oder für sie Sicherheit geleistet hat. Schwarz Film kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Kunde Zug um Zug gegen die Leistung von Schwarz Film nach seiner Wahl seine Leistungsverpflichtung aus dem Vertrag zu erfüllen oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann Schwarz Film vom Vertrag zurücktreten. |
Besondere Bestimmungen |
Wir sind berechtigt, zur Ausführung von Kundenaufträgen Subunternehmen einzuschalten. Vertragsabreden, deren Änderung und Ergänzung bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform. Die Aufhebung des Gültigkeitserfordernisses der Schriftform erfordert ihrerseits die schriftliche Form. |
Gerichtsstand, anwendbares Recht |
Gerichtsstand ist Ludwigsburg. Auf das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Kunden ist Deutsches Recht anwendbar. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Sollte eine Teilklausel unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der Restklausel unberührt, wenn sie inhaltlich von der Teilklausel trennbar, im übrigen aus sich heraus verständlich ist und im Gesamtgefüge des Vertrages eine verbleibende sinnvolle Regelung ergibt. |
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